Es ist nicht gestattet, Präsenzbestände der SLUB in den Buchboxen einzuschließen.
Zum Nachweis der Ausleihe der eingeschlossenen Medien ist der Ausleihbeleg so zu hinterlegen, dass er von außen lesbar ist.
Es ist nicht zulässig, mehr als eine Buchbox gleichzeitig zu belegen. Die Buchboxen sind am Fälligkeitstag zu räumen. Der entliehene Schlüssel ist nach Nutzung in der Leihstelle abzugeben.
Bei einer Überschreitung der Nutzungsdauer kann die Buchbox kostenpflichtig geräumt werden, ohne dass es einer ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines vorherigen Hinweises bedarf. Im Falle einer zwangsweise vorgenommenen Öffnung werden vorgefundene Medien der SLUB eingezogen.
Die bei einer zwangsweise erfolgten Räumung der Buchboxen entnommenen privaten Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt. Lebensmittel werden ohne Anspruch auf Erstattung sofort entsorgt.
Im Falle einer Störung des Schlossmechanismus ist die Bibliothek zu verständigen. Eigenmächtige Eingriffe sind untersagt. Die Reparatur oder der Ersatz von durch den Nutzer / die Nutzerin beschädigten Schlössern oder nach Verlust eines Schlüssels werden in Rechnung gestellt.